Privates Baurecht

Im Unterschied zum Öffentlichen Baurecht regelt das Private Baurecht das Rechtsverhältnis zwischen einer Privatperson als Auftraggeber und den Auftragnehmern. Das Vertragsverhältnis kann zwischen Bauherrn und einem einzelnen Bauunternehmen geschlossen werden. Es können aber auch verschiedene Auftragnehmer beschäftigt werden, wie zum Beispiel Handwerker und Freiberufliche Architekten. Das Private Baurecht regelt vornehmlich das Zustandekommen und die Durchführung von Bauverträgen. Der Bauvertrag wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung (VOB) geregelt. Im Jahr 2018 gab es einige grundlegende Änderungen im Baurecht. Die Modifikationen für das Werkvertragsrecht im BGB (Bundesgesetzbuch) erwirkten strengere Vorgaben für den Vertragsabschluss. Seither muss der Zeitpunkt der Fertigstellung einer Bauleistung verbindlich festgelegt werden. Außerdem brachte die Gesetzesänderung weitere Modifikationen für die kaufrechtliche Mängelhaftung. Dennoch ist niemand davor gefeit, einem Pfusch am Bau aufzusitzen!

Durch Zeitdruck, schlampige Verarbeitung oder den Einsatz falscher Materialien entstehen typische Mängel am Bau. Risse im Estrich und im Mauerwerk oder fehlerhafte Installationsarbeiten sind häufige Baumängel. Hilfreich ist es, wenn der Auftraggeber beim Hausbau alle Zwischenschritte dokumentiert und etwaige Ausbesserungen sofort einfordert. Dasselbe gilt auch für Eigentumswohnungen und Sanierungsprojekte: Eine sorgfältige Dokumentation der Bauleistung erleichtert den Vorgang der Beanstandung. Unter Baumängeln versteht man jene Mängel, die vom vereinbarten Ist-Zustand abweichen. Die Folge von Mängeln am Bau sind Bauschäden. Hier unterscheidet der Gesetzgeber! Der Einsatz falscher Materialien kann zu Problemen bei der Wärmedämmung führen. Fehler in der Dämmung führen zu einem höheren Energieverbrauch und können, in Folge, Feuchtigkeit im Raum und Schimmel verursachen. Wichtig für Sie – als Bauherr – ist, dass Sie den Pfusch am Bau rechtzeitig erkennen. Viele Mängel lassen sich auch im Nachhinein ausbessern. Halten Sie fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Ausbesserung vollendet sein soll. Bei gravierendem Pfusch sollten Sie die Abnahme verweigern. Ab der Übernahme gilt in der Regel eine fünfjährige Gewährleistungsfrist. Allerdings muss der Mangel bewiesen werden können. Der Auftraggeber steht dem Bauunternehmen gegenüber unter Beweispflicht. Eine Rechtsvertretung kann Ihnen bei der Erstellung eines Gutachtens behilflich sein und Ihren Anspruch geltend machen. Unsere Rechtsexperten stehen Ihnen gerne beratend zur Seite!

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